Verkaufsrecht
Mitunter ist die Unterteilung in verkaufsfähige und nicht verkaufsfähige Artikel zu grob. Es kann sein, dass die Anwenderfirma definierte Artikel nur an definierte Kunden verkaufen möchte oder darf.
Mitunter ist die Unterteilung in verkaufsfähige und nicht verkaufsfähige Artikel zu grob. Es kann sein, dass die Anwenderfirma definierte Artikel nur an definierte Kunden verkaufen möchte oder darf.
Die grundsätzliche Einstellung zum Verkaufsrecht wird zum Artikel gesetzt, die Ausnahmeregeln in den Sondervereinbarungen zum Kunden eingestellt. Wir beschreiben hier zwei Fallbeispiele:
Ein Kunde entwickelt gemeinsam mit der Anwenderfirma ein neues Produkt. Er möchte nicht, dass das neue Produkt auch an seine möglichen Konkurrenten verkauft wird. In diesem Falle besteht er auf Exklusivrecht. Der verkaufsfähige Artikel erhält die Einstellung „Verkaufsverbot“. In den Sondervereinbarungen zum Kunden wird diesem einen Kunden und seinem Unternehmensverbund das Verkaufsrecht zugesprochen.
Die Anwenderfirma hat ein neues Produkt entwickelt. Zu den Kunden der Anwenderfirma gehören aber auch Firmen, die potenziell Konkurrenten der Anwenderfirma sind. Sie sollten das neue Produkt nicht beziehen dürfen. Man spricht von Konkurrenzausschluss. Hier erhält der verkaufsfähige Artikel die Standardeinstellung „Verkaufsrecht“. In den Sondervereinbarungen wird jedem Kunden, der das Produkt nicht beziehen darf, durch Wahl „Verkaufsverbot“ das Verkaufsrecht entzogen. Das kann auch dazu genutzt werden, Kunden, denen der Verkauf rechtlich nicht erlaubt ist, den Verkauf zu verweigern.
Bei der Anlage von Angeboten oder Aufträgen im Verkauf wird neben der Verkaufsfähigkeit auch die Einstellung zum Verkaufsrecht für den Artikel und den Kunden geprüft und bei Verkaufsverbot die Aufnahme in ein Verkaufs-Angebot oder -Auftrag mit Nachweis verweigert.
Die Zahl der Ausnahmeregelungen ist nicht begrenzt. Beide Varianten sind innerhalb des AddOns uneingeschränkt möglich.
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