Allgemeine Geschäftsbedingungen ACP Digital Business Solutions AG für die Erstellung / Anpassung von Software
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Die Bestimmungen in diesem Vertrag gelten ausschließlich. Entgegenstehen-de oder von vorliegenden Bestimmungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden durch ACP Digital Business Solutions AG (nachfolgend Auftragnehmer) nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(3) Für die Erfüllung und Abwicklung dieses Vertrages gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Je nach Vereinbarung im Leistungsschein entwickelt der Auftragnehmer für das vom Auftraggeber vorgegebene Problem eine zweckmäßige und wirtschaftliche EDV-Lösung in der Form geeigneter Software über die Stufen Problemanalyse/Systemplanung/Organisation/Programmierung/Dokumentation und Einweisung (Softwareentwicklung) oder stellt die vorhandene Systemsoftware des Auftraggebers auf die im Leistungsschein aufgeführten neuen Spezifikationen um (Softwareanpassung). Der Umfang der Softwareentwicklung bzw. -anpassung (im Folgenden einheitlich: Softwareerstellung) durch den Auftragnehmer ergibt sich aus diesem Vertrag und dem zugehörigen Software-Leistungsschein, der Bestandteil dieses Vertrages ist.
(2) Die Nachlieferung verbesserter Versionen des erstellten Softwareprogramms bedarf eines gesondert abzuschließenden Wartungsvertrages.
(3) Die vereinbarte Leistung wird vom Auftragnehmer nach dem aktuellen Stand des Software-Engineering sowie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung erstellt.
(4) Soweit im Leistungsschein nicht anders vereinbart, erarbeitet der Auftraggeber zur Vorbereitung der Programmerstellung mit dem Auftragnehmer ein Pflichtenheft. Hierbei wird er vom Auftragnehmer durch Beratung unterstützt.
(5) Die Überlassung der zu entwickelnden Software erfolgt auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für die wirtschaftliche Lebensdauer des Programmes.
(6) Jeder Vertragsteil benennt dem anderen einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung dieses Vertrages erforderliche Auskünfte erteilen und rechtsverbindliche Entscheidungen treffen bzw. veranlassen kann.
(7) Alle nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungen des Leistungsumfanges werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie vereinbart und im Software-Leistungsschein aufgenommen werden. Der Auftragnehmer behält sich vor, die unter § 7 vereinbarte Vergütung bei vereinbarten Änderungen des Leistungsumfanges, die zu einem Mehraufwand des Auftragnehmers führen, an-gemessen zu erhöhen.
(8) Optionen zur Software etc., für die sich der Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, sind im Software-Leistungsschein gesondert ergänzend aufzunehmen.
(9) Unterauftragnehmer darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers einsetzen.
(10) Der Auftragnehmer kann seine zur Erstellung der Software erforderlichen Arbeitszeiten frei wählen und andere Aufträge annehmen, soweit hierdurch nicht die zeitgerechte und sorgfältige Auftragserfüllung beeinträchtigt wird.
(11) Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass die Leistungsbeschreibung oder Anweisungen des Auftraggebers fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar sind, muss er dem Auftraggeber diesen Umstand sowie die ihm erkennbaren Folgen hieraus unverzüglich schriftlich mitteilen. Der Auftraggeber hat seinerseits unverzüglich über eine Änderung der Leistungsbeschreibung oder seiner Anweisungen zu entscheiden. Besondere Ausführungsvorschläge des Auftragnehmers hat der Auftraggeber aufgrund seiner unternehmerischen Fachkenntnisse vor Bestätigung eines Auftrags oder vor Auftragsänderungen sowie während der Erstellungs- bzw. Umarbeitungszeit zu prüfen und den Auftragnehmer auf Bedenken unverzüglich hinzuweisen.
§ 3 Eigentum, Umfang der Nutzungsberechtigung, Urheberrechte
(1) Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung das Eigentum an sämtlichen vertraglich geschuldeten beweglichen Sachen. Die kostenfreie Nutzung angelieferter Sachen vor der Abnahme ist gestattet.
(2) Der Auftraggeber ist zur nichtausschließlichen, übertragbaren und zeitlich unbegrenzten Nutzung der ihm überlassenen Software berechtigt. Fehlerbeseitigungen darf der Auftraggeber nach Ablauf der Gewährleistung an der Software vornehmen, ebenso sonstige Änderungen, jedoch jeweils nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen vertraglichen Nutzung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, für derartige Fehlerbeseitigungen und Änderungen das Quellformat des Programmes herauszugeben, wenn die Quellcode-Übergabe nicht vereinbarter Leistungsteil ist.
(3) Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Urheberrechte an der dem Auftraggeber übergebenen Software einschließlich des jeweils zugehörigen Materials, auch, wenn der Auftraggeber diese in vertraglich zulässigem Umfang verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von für die vertragliche Nutzung erforderlichen Programmkopien wird der Auftraggeber einen auf den Auftragnehmer verweisenden Urhebervermerk an-bringen.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Softwareerstellung erforderlichen Tätigkeiten des Auftragnehmers zu unterstützen, insbesondere dem Auftragnehmer auf Anforderung rechtzeitig die für die Softwareerstellung notwendigen Informationen und Hilfsmittel im Hinblick auf das vom Auftraggeber verwendete System, die Systemumgebung und die zugehörigen Schnittstellen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber schafft unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erstellung der Software erforderlich sind. Arbeitsräume müssen in den Geschäftszeiten zugänglich sein und erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Testdaten und sonstige Informationen sind rechtzeitig bereitzustellen und mit dem Operating beauftragte Mitarbeiter sind rechtzeitig abzustellen.
(2) Änderungen der Hardware-Konfiguration oder der Systemsoftware während der Auftragsdurchführung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Koordinierungspflicht an den Schnittstellen zu eigenen Leistungen des Auftraggebers und zu den Leistungen Dritter einschließlich der gesamten Projektorganisation übernimmt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nur für die in der Leistungsvereinbarung aufgeführte Leistung zuständig.
(4) Der Auftraggeber darf Kennzeichnungen, Eigentumsangaben und Schutzrechtsvermerke des Auftragnehmers aus dem Programm weder verändern noch entfernen. Dies gilt auch für alle Begleitmaterialien.
(5) Sofern der Auftraggeber die Software ganz oder teilweise veräußert bzw. durch einen örtlichen Umzug oder einen Umbau verlagert, wird er dies dem Auftragnehmer anzeigen.
§ 5 Lieferung und Installation, Ausführungsfrist
(1) Der Auftragnehmer liefert dem Auftraggeber das Programm in kodierter und eingabebereiter Form zur Durchführung der vereinbarten Funktionstests. Nach Durchführung notwendiger Anpassungen erfolgt die Installation der endgültigen Programmversion. Die Übergabe des Quellformates bedarf besonderer Vereinbarung im Leistungsschein.
(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zum Zweck der Softwareerstellung, Testdurchführung und Installation ausreichend Möglichkeiten der Anlagennutzung und Rechenzeiten zur Verfügung. Die benötigten Rechenzeiten sind im Software-Leistungsschein anzuführen und im Voraus terminlich festzuhalten.
(3) Der Auftragnehmer liefert zu dem erstellten Programm eine Benutzerdokumentation sowie im Falle einer gesonderten Vereinbarung ergänzend eine Entwicklungsdokumentation. Die Verpflichtung zur Lieferung der Entwicklungsdokumentation ist gesondert im Leistungsschein zu vermerken.
(4) Im Leistungsschein werden Ausführungsfristen vereinbart (ggf. in einem Zeit- und Aktivitätsplan). Diese Fristen können auch auf in sich abgeschlossene Leistungsteile bezogen werden. Bei längerer Erstellungsdauer ist für die Übergabe und das Herbeiführen der Funktionsfähigkeit zumindest jeweils ein voraussichtlicher sowie ein spätester Zeitpunkt zu vereinbaren.
(5) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Fortgang der Erstellung entsprechend dem Zeitplan unterrichten und dem Auftraggeber auf Verlangen Einsicht in entsprechende Unterlagen und Auszüge hiervon gewähren.
(6) Die Einhaltung der Ausführungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers und die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn die Behinderung vom Auftraggeber zu vertreten ist bzw. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen oder nicht fristgerecht erbracht hat, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Verzögerung zu vertreten.
(7) Die Ausführungsfristen verlängern sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Softwareerstellung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt nicht, wenn die Behinderung oder Unterbrechung durch einen Arbeitskampf verursacht wird, den der Auftragnehmer durch rechtswidrige Handlungen verschuldet hat. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mitteilen.
(8) Kommen der Auftragnehmer mit der Softwareerstellung in Verzug, kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Erstellung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Bei unerheblichen Pflichtverletzungen ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Softwareerstellung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Erstellung besteht.
(10) Der Auftragnehmer weist – soweit im Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist – das vom Auftraggeber für die Programmbenutzung vorgesehene Personal in erforderlichem Umfang und rechtzeitig für die Anwendung und den Einsatz der Programme ein.
(11) Der Auftragnehmer bildet – soweit im Leistungsschein vereinbart – das für die Programmbenutzung vorgesehene Personal in erforderlichem Umfang und rechtzeitig für die Anwendung und den Einsatz der Programme aus.
(12) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber – soweit im Leistungsschein vereinbart – durch entsprechend qualifiziertes Personal beim Einsatz der Pro-gramme sowie bei der Beseitigung von Mängeln, die nicht unter die Gewährleistung fallen.
§ 6 Abnahme
(1) Die vom Auftragnehmer erstellte Software ist vom Auftraggeber entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen abzunehmen.
(2) Der Auftraggeber erklärt unverzüglich schriftlich die Abnahme, wenn die Leistung des Auftragnehmers der Leistungsbeschreibung entspricht. Die Abnahme der Programme oder in sich abgeschlossener Teile der Programme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus. Sie ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Programme die im Leistungsschein vereinbarten Anforderungen erfüllen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Art, Umfang und Dauer der Funktionsprüfung werden im Leistungsschein festgelegt. Dabei können auch Vereinbarungen über eine besondere Bereitschaft entsprechend qualifizierter Arbeitnehmer des Auftragnehmers während der Dauer der Funktionsprüfung getroffen werden. Die Funktionsprüfung beginnt am ersten Arbeitstag nach Zugang der Mitteilung über die Funktionsfähigkeit.
(3) Der Auftragnehmer unterstützt soweit erforderlich den Auftraggeber bei der Funktionsprüfung.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer während der Funktionsprüfung auftretende Abweichungen von den Anforderungen an die Programme unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Wurden während der Funktionsprüfungen Abweichungen von den Anforderungen an die Programme festgestellt und werden die Programme dennoch ab-genommen, müssen die Abweichungen vom Auftraggeber in der Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten werden.
(6) Wirkt der Auftraggeber aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung an der Funktionsprüfung nicht mit, gilt die Software vier Wochen nach der Installation als abgenommen.
§ 7 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Für die Nutzung der erstellten und überlassenen Software zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine einmalige Lizenzvergütung.
(2) Die Höhe der Vergütung wird im Leistungsschein aufgenommen. Die Fälligkeit tritt bei Abnahme des Programmes bzw. zu im Leistungsschein gesondert vereinbarten Zahlungsterminen ein.
(3) Den zur Lieferung des Programmes erforderlichen Datenträger stellt der Auftragnehmer gegen Berechnung zur Verfügung. Der Auftraggeber kann den Datenträger beistellen, sofern dieser den Spezifikationen im Leistungsschein entspricht.
(4) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Auftragnehmers eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(5) Beratungs- und Schulungskosten sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
(6) Zahlungen an den Auftragnehmer haben bei vereinbarter Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Rechnungslegung ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung auf das Konto des Auftragnehmers ist der Tag der Gutschrift auf dem Konto maßgeblich.
(7) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(8) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Zinsen oder eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(9) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Gewährleistung – Sachmängel
(1) Soweit bei Gefahrübergang ein Mangel an der Liefersache vorlag, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung).
(2) Im Fall der Nacherfüllung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefersache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach § 10 dieser Geschäftsbedingungen – nach seiner Wahl den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Der Auftraggeber benachrichtigt den Auftragnehmer telefonisch über Mängel. Er stellt im Rahmen des Zumutbaren den Mangel fest, grenzt ihn ein und dokumentiert ihn schriftlich. Dazu sammelt er die erforderlichen Unterlagen wie z.B. über die gespeicherten Daten, die Eingabe- und Ausgabedaten sowie Zwischen- und Testergebnisse.
(5) Die Gewährleistungsfrist für Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen eines Mangels der Software beträgt mit Ausnahme der Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, frühestens jedoch ab Abnahme der Software gemäß § 6 dieser Geschäftsbedingungen. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Auftragnehmer. Dies gilt weiter nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Software übernommen hat. Eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aus § 479 BGB bleiben unberührt.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht voraus-gesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen an der Software vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(7) Soweit für Datenverlust gehaftet wird, wird die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre. Es wird nicht für Schäden gehaftet, die beim Auftraggeber durch Fehlleistung der Software entstehen und die bei regelmäßigen und zeitnahen Überprüfungen der mit dieser Software bearbeiteten Vorgänge hätten vermieden werden können.
(8) Weist der Auftragnehmer nach, dass Gewährleistungsmängel nicht vorgelegen haben, kann er die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelbeseitigung erbrachten Leistungen nach den allgemein von ihm angewandten Vergütungssätzen verlangen, sofern dem Auftraggeber die Nichtberechtigung der Mängelrüge bekannt war oder ihm diese grob fahrlässig unbekannt geblieben ist.
(9) Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gilt im Übrigen § 10 dieser Geschäftsbedingungen. Weitergehende oder andere als die in diesem § 8 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 9 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Software lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.
(2) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Auftragnehmer erstellte, vertragsgemäß genutzte Software gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in § 8 Abs. 5 dieser Geschäftsbedingungen bestimmten Frist wie folgt: Der Auftragnehmer hat nach seiner Wahl zunächst das Recht, entweder die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Rechte zu beschaffen oder dem Auftraggeber eine geänderte Software bzw. Teile davon zur Verfügung zu stellen, die im Falle des Austausches gegen die verletzende Software bzw. deren Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich der erstellten Software beseitigen. Bei Fehlschlagen dieser Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu; insbesondere ist er berechtigt, nach seiner Wahl den Rechtsmangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, die Vergütung zu mindern o-der nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen gelten im Falle von Schutzrechtsverletzungen die Regelungen des § 8 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 10 dieser Geschäftsbedingungen.
(3) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen für den Auftragnehmer nur, soweit der Auftraggeber eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vor-behalten bleiben.
(4) Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
(5) Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Software vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(6) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 8 und des § 10 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend.
(7) Weitergehende oder andere als die in diesem § 9 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
§ 10 Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
(2) Der Auftragnehmer haftet jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Software übernommen hat.
(6) Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.
(7) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle in diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den Vertragspartner unbefristet geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen besonders für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn und soweit die Informationen allgemein bekannt geworden oder der anderen Partei bereits bekannt gewesen sind, ohne dass eine Vertragsverletzung der anderen Partei hierfür ursächlich war.
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(2) Die zugehörigen Nachträge zu diesem Vertrag und zu dem Leistungsschein sind bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden Vertrages.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 05/2003